Hundeführerschein bzw. Sachkundenachweis

In Berlin gilt eine allgemeine Leinenpflicht nach dem Berliner Hundegesetz. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Hund im gesamten Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen.

  • Maximal 1m darf die Leine lang sein:

  • Treppenhäuser, Innenhöfe und Zugänge

  • Büro- und Geschäftshäuser, Ladengeschäfte, Verwaltungs- und andere öffentlich zugängliche Gebäude

  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Volksfesten, Fußgängerzonen, Märkte

  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, deren Haltestationen und Bahnhöfen Maximal 2m Leinenlänge:

  • öffentliche Grün- und Erholungsanlagen

  • Waldflächen, die keine ausdrücklichen Hundeauslaufgebiete sind

  • Sport- und Campingplätze

  • Kleingartenkolonien

Mit Sachkundenachweis / Hundeführerschein können Sie Ihren Hund trotzdem frei laufen lassen, sofern es 
nicht ausdrücklich verboten ist. Der Hundeführerschein gilt stets pro Mensch-Hund-Team. Das heißt, jedes 
Familienmitglied muss die Sachkundeprüfung für den Hundeführerschein absolvieren, um den Hund ohne 
Leine führen zu dürfen.

Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Hunde in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten und -freilaufflächen in Berlin.


Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.
Es gibt folgende Ausnahmen von der generellen Leinenpflicht:


• Wenn Sie Ihren Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten haben („Bestandshund“). Maßgeblich ist also 
der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Hundegesetzes. Eine Sachkundebescheinigung ist für diesen 
Fall nicht erforderlich. Für den Nachweis, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Halterin/Halter des Hundes waren, reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid, der Eintrag im Heimtierausweis oder 
die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.

• Sie eine Sachkundeprüfung abgelegt und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben 
(„Hundeführerschein“),

• Sie zu einer der in § 6 Absatz 2 Hundegesetz genannten Personengruppen gehören und eine 
Sachkundebescheinigung erhalten haben. Als sachkundig gelten zum Beispiel Tierärztinnen und Tierärzte 
sowie Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden (weitere Fälle finden Sie unter § 6 Absatz 2 
des Berliner Hundegesetzes) oder

• Sie in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung einen Hund mindestens drei Jahre beanstandungsfrei 
gehalten und eine entsprechende Sachkundebescheinigung erhalten haben. Fallbeispiele finden Sie in 
der FAQ des Berliner Hundegesetzes.

Inhalte und Ablauf der Sachkundeprüfung

1. Im theoretischen Teil der Sachkundeprüfung ist die theoretische Sachkunde nachzuweisen. Dieser 
besteht aus 30 Fragen mit vorgegebenen Antworten, von denen mehrere richtig sein können. Die Fragen 
werden im Vorfeld vom Sachverständigen (Prüfer) aus dem Fragenkatalog der Senatsverwaltung 
ausgewählt. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten. Die Bearbeitung der Prüfungsfragen erfolgt schriftlich 
unter Aufsicht und ohne Hilfsmittel. Der Theorie-Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der 
Fragen richtig beantwortet wurden.

2. Im Praxis-Teil der Sachkundeprüfung gilt es die praktische Sachkunde, also den Umgang mit dem Hund im
Alltag, zu beweisen. Der praktische Teil ist von der zu prüfenden Person (Hundeführer) in Form einer 
Gehorsamsprüfung durchzuführen. Diese Übungen sind in ablenkungsarmer und ablenkungsreicher 
Umgebung sowie auf einem typischen Spaziergang in der Stadt zu absolvieren. Ihr Hund sollte 
demzufolge nicht nur die Grundkommandos in der Hundeschule befolgen, sondern auch unter Ablenkung 
durch andere Zwei- und/oder Vierbeiner auf Sie hören.
Der Hund soll bei Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein.
Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.

Erlaubt sind folgende Hilfsmittel: festschnallbares Halsband oder Halsband mit Zugstopp; Brustgeschirr 
ohne Zugwirkung unter den Achseln; Leine; Pfeife.

Von wem erhalten Sie die Sachkundebescheinigung / Hundeführerschein?

Die Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag beim Ordnungsamt Ihres Wohnbezirkes, nachdem Sie erfolgreich
die Sachkundeprüfung bei einem von der zuständigen Senatsverwaltung zugelassenen Sachverständigen 
abgelegt haben oder wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.